2.6. Mit der Einsprache liessen die Rekurrenten geltend machen, die Beteiligungen an der E. AG, der F. AG und der G. AG seien immer als Privatvermögen deklariert worden. Diese Vermögensqualifikation sei von den Steuerbehörden bis anhin nie in Zweifel gezogen worden. Mit der Übertragung der Aktiven und Passiven der Einzelunternehmung auf die I. AG habe der Rekurrent die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben. Die Beteiligungen seien per 31. Dezember 2012 nicht übertragen worden. Die Beteiligungen hätten keinen technisch-funktionalen Zusammenhang mit der Gutachtertätigkeit gehabt.