In der Rechtsprechung würden Beteiligungen eines Selbständigerwerbenden als Geschäftsvermögen betrachtet, wenn sie die Grundlage für eine Beratertätigkeit bei diesen Gesellschaften bildeten. Der Umqualifikation zu Geschäftsvermögen stehe die frühere Qualifikation als Privatvermögen selbst bei gleichbleibenden Verhältnissen nicht entgegen.