Jahre vor der Gründung der Einzelfirma gekauft und immer als Privatvermögen deklariert, jedoch hätten die Beteiligungen einen sachlichen Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten (Tätigkeit in der gleichen Branche/Baubranche) gehabt, zumal dieser den Umsatz in der Einzelunternehmung fast ausschliesslich nur mit Aufträgen dieser Firmen generiert habe. In der Rechtsprechung würden Beteiligungen eines Selbständigerwerbenden als Geschäftsvermögen betrachtet, wenn sie die Grundlage für eine Beratertätigkeit bei diesen Gesellschaften bildeten.