Damit hätten die Gesellschaften vorwiegend der Einzelfirma gedient. Der Überführungswert sei dem Mittelwert der Bewertung der Jahre 2012 und 2013 entsprechend berücksichtigt worden. Da die Beteiligungen nicht verbucht worden seien, könne der erlittene Verlust bei der G. AG nicht berücksichtigt werden. Der Gewinn aus der Überführung der Beteiligungen wurde wie folgt ermittelt: