4. Mit Entscheid vom 27. November 2019 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 5. Den Einspracheentscheid vom 27. November 2019 (Zustellung am 3. Dezember 2019) haben A. und B. mit Rekurs vom 9. Januar 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen, mit dem Antrag: "Der Liquidationsgewinn sei mit Fr. 0 zu veranlagen." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Das Gemeindesteueramt Q. und der Rechtsdienst (RD) des Kantonalen Steueramtes (KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. A. und B. haben eine Replik erstatten lassen.