2. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 zu einer Liquidationsgewinnsteuer (privilegierte Besteuerung) mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 200'774.00 veranlagt. Dabei wurden die Gewinne aus der Überführung der Aktien der E. AG und der F. AG, ein Verlust aus der Überführung der Aktien der G. AG sowie AHV-Beiträge berücksichtigt. 3. Gegen die Verfügung vom 20. Mai 2019 liessen A. und B. mit Schreiben vom 20. Juni 2019 Einsprache erheben. Sie beantragten die Veranlagung des Liquidationsgewinnes mit CHF 0.00. -3-