1.2. Am 21. März 2018 fand eine Besprechung statt. 1.3. Gegen die Verfügung vom 26. Februar 2018 liessen A. und B. mit Schreiben vom 22. März 2018 Einsprache erheben. Sie beantragten unter anderem den Verzicht auf die Aufrechnungen aus Überführungen von Aktien aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen. 1.4. Mit Entscheid vom 27. November 2019 hiess die Steuerkommission Q. die Einsprache betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 teilweise gut. Auf die Besteuerung von Überführungsgewinnen auf den Beteiligungen an der E. AG, F. AG und G. AG wurde im ordentlichen Veranlagungsverfahren verzichtet.