Das Gericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 zu einem satzbestimmenden Einkommen von CHF 880'100.00, davon qualifizierter Beteiligungsertrag von CHF 12'800.00 (steuerbares Einkommen CHF 867'200.00), und zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 1'843'000.00 veranlagt. Unter anderem wurden dabei bei den Einkünften aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit Gewinne aus der Überführung der Aktien der E. AG und der F. AG, ein Verlust aus der Überführung der Aktien der G. AG sowie eine Rückstellung für AHV-Beiträge auf den Aufrechnungen berücksichtigt.