6.2. Für den Gesuchsteller stellt das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2021 den Grund für die beantragte Revision des Urteils vom 10. Juni 2020 dar. Eine neue rechtliche Würdigung eines Sachverhalts stellt jedoch keinen Revisionsgrund dar (VGE vom 25. Februar 2016 [WBE.2015.423], Erw. II.2.). -7- 7. Zusammenfassend ist auf das Gesuch um Revision des Urteils vom 10. Juni 2020 infolge Verspätung nicht einzutreten. Würde darauf eingetreten, müsste es abgewiesen werden. Damit wird der Antrag auf Rückerstattung der Ordnungsbusse und Gebühren hinfällig.