Nachträglich eingetretene Tatsachen – sog. echte Noven – führen daher prinzipiell nicht zu einer Revision. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Tatsachen, die sich nachträglich realisiert, aber von Beginn an in latenter Weise vorgelegen haben, dementsprechend auf die Bemessungsjahre zurückwirken und die damals vorgenommene Sachverhaltsbeurteilung als unzutreffend erscheinen lassen (VGE vom 20. Dezember 2021 [WBE.2021.316]).