Dieses Arztzeugnis wurde vor Ablauf der 90-tägigen Frist (13. Oktober 2021) ausgestellt. Daraus geht nicht hervor, dass der Gesuchsteller während der ganzen 90-tägigen Frist bzw. vor allem am Ende derselben gehindert war, rechtzeitig ein Revisionsgesuch einzureichen bzw. eine Drittperson damit zu beauftragen. -6- 5.4. Es kommt hinzu, dass im Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2021 das Folgende ausgeführt wurde: