3. Die Änderung rechtskräftiger Entscheide in Steuersachen – und damit auch von Entscheiden, mit denen eine Ordnungsbusse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Steuerverfahren auferlegt werden (vgl. Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2021) – mittels Revision ist in § 201 ff. StG geregelt. Dieser lautet wie folgt: "1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn