2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." -3- 7. Mit Verfügung vom 23. April 2020 wurde A. die Anklage zugestellt und auf den 10. Juni 2020 vorgeladen. Er ist zur Verhandlung nicht erschienen. 8. Mit Urteil vom 10. Juni 2020 wurde A. wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Ausserdem hat A. Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. Überdies hat er die Kosten des Gerichtsverfahrens zu zwei Drittel mit CHF 160.00 zu bezahlen.