10. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet. Der Bonus von umgerechnet CHF 79'161.00 wurde zu Recht beim satzbestimmenden Einkommen berücksichtigt. Dementsprechend ist der Rekurs abzuweisen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 15 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.