die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären." Bei einer Person, die (wie der Rekurrent) in der Schweiz ansässig ist, ist die Bonuszahlung nach Art. 24 Abs. 2 Ziff. 1 DBA-D von der schweizerischen Besteuerung freizustellen. Sie kann aber bei der Bemessung des Steuersatzes für das übrige Einkommen berücksichtigt werden (Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt). Demgemäss wurde die Bonuszahlung des Rekurrenten, welche er in Deutschland erzielt hat, lediglich satzbestimmend berücksichtigt.