9.2. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit teilt das Abkommen grundsätzlich nach dem Arbeitsortprinzip zu. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sind prinzipiell in jenem Staat steuerbar, in welchem die Arbeitstätigkeit ausgeübt wird, auch wenn sie im anderen Vertragsstaat ihre Quelle haben oder die Arbeit dort verwertet wird. Ist der Staat des Arbeitsorts gleichzeitig der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers, steht ihm ein ausschliessliches Besteuerungsrecht zu; wird die Arbeit hingegen im anderen Vertragsstaat ausgeübt, so kann auch dieser die dafür bezogenen Vergütungen besteuern.