9. 9.1. Die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland haben das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (DBA-D) abgeschlossen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 DBA-D ist «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.