8.6.3. Wie der Rekurrent ausführen lässt (Schreiben vom 7. September 2021) wurde im Regelfall davon ausgegangen, dass die Beurteilung der Leistung mit Stichtag Jahresabschluss gemacht wurde und die Ermittlung des Bonus im Folgejahr erfolgte. Entgegen der Argumentation der Rekurrenten führt das Fehlen einer Regelung für den Fall der Kündigung auf Jahresende jedoch nicht zu einer völlig neuen Lösung, sondern zur Anwendung der bestehenden Regelung. Im Übrigen wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass der Anspruch auf Auszahlung des Bonus erst mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs entsteht.