Somit sei der Bonus nicht im Jahre 2016, sondern erst im Jahre 2017 steuerbar. Dass bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Jahr 2016 nur auf die persönliche, nicht aber die Unternehmenszielerreichung für die Bonusbewertung abzustellen sei, gehe aus den Unterlagen im Übrigen nicht hervor. Dies sei aber auch nicht relevant, da zumindest über den persönlichen Zielerreichungsgrad im Jahre 2016 noch keine Gewissheit bestanden habe.