3.5. In der Vernehmlassung hält das KStA fest, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2012 (2C_319/2012) Einkommen und damit auch ein Bonus in dem Zeitpunkt steuerbar sei, indem der Steuerpflichtige eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung auf die einkommensbildende Leistung erworben habe. Er müsse dabei sowohl hinsichtlich des Bestandes als auch hinsichtlich des Umfangs der Forderung Gewissheit bestehen, wobei es genüge, wenn die Höhe der Forderung nach objektiven Kriterien bestimmbar sei. Im Jahre 2016 sei die Höhe des Bonus weder bestimmt noch bestimmbar gewesen.