Es liege kein Anwendungsfall des DBA- D vor, was Voraussetzung wäre dafür, das in Deutschland ausbezahlte Gehalt für in Deutschland geleistete Arbeit in der Schweiz im Jahr 2017 satzbestimmend zu berücksichtigen. Da also kein internationaler Sachverhalt vorliege und konsequenterweise kein DBA zur Anwendung komme, dürfe die Schweiz im Jahr 2016 realisierte Faktoren im Steuerjahr 2017 nicht zur Satzbestimmung der Schweizer Steuerfaktoren heranziehen. Folgedessen sei die Bonuszahlung in der Höhe von CHF 79'161.00 in der Schweiz weder steuerbar noch zur Satzbestimmung heranzuziehen.