Da im Zeitpunkt der Realisation der Bonuszahlung am 29. November 2016 keine Steuerpflicht in der Schweiz bestanden habe, lägen keine konkurrierenden Besteuerungsansprüche über die gleichen Steuerfaktoren in derselben Steuerperiode zweier Staaten vor. Es handle sich somit nicht um einen internationalen Sachverhalt. Es liege kein Anwendungsfall des DBA- D vor, was Voraussetzung wäre dafür, das in Deutschland ausbezahlte Gehalt für in Deutschland geleistete Arbeit in der Schweiz im Jahr 2017 satzbestimmend zu berücksichtigen.