Im vorliegenden Fall sei die Bonuszahlung für das Jahr 2016 am 29. November 2016 als realisiert zu qualifizieren, da ab diesem Zeitpunkt ein verpfändbarer Rechtsanspruch auf die Bonuszahlung bestanden habe. Der Rekurrent sei erst ab dem 1. Januar 2017 in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Zum Zeitpunkt der Realisierung der Bonuszahlung am 29. November 2016 habe der Rekurrent folglich noch nicht der Steuerpflicht in der Schweiz unterstanden.