Nach Massgabe des Arbeitsortprinzips sei der Bonus, trotz Ansässigkeit in der Schweiz im Zeitpunkt der Fälligkeit, unbestrittenermassen Deutschland zur Besteuerung zuzuweisen. Indessen dürfe jedoch der Bonus gestützt auf den Progressionsvorbehalt in der Schweiz zur Satzbestimmung des übrigen Einkommens herangezogen werden. Das interne schweizerische Recht werde durch das DBA-D nur insoweit zurückgedrängt, als das Abkommen dies vorsehe, wobei das DBA-D den Progressionsvorbehalt in Art. 23 Abs. 2 explizit vorsehe.