Somit gelte für die Primärsteuerpflicht das Ansässigkeitsprizip. Im vorliegenden Fall sei nun ein Bonus für die in Deutschland geleistete Tätigkeit in einem Zeitpunkt ausbezahlt worden, in dem der Wohnsitz des Leistungsempfängers und der Arbeitsort, auf den die Leistung zurückzuführen sei, auseinanderfielen. Die Frage der abkommensrechtlichen Qualifikation sei von jener des Realisierungszeitpunktes nach internem Recht streng zu trennen. Der Realisierungszeitpunkt sei vorliegend unerheblich. Nach Massgabe des Arbeitsortprinzips sei der Bonus, trotz Ansässigkeit in der Schweiz im Zeitpunkt der Fälligkeit, unbestrittenermassen Deutschland zur Besteuerung zuzuweisen.