Infolgedessen seien die Steuerpflichtigen zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 543'619 zum Satz von CHF 753'835 und einem steuerbaren Einkommen von CHF 253'529 zum Satz von CHF 253'736 bei den Kantons- und Gemeindessteuern 2017 zu besteuern. Bei der direkten Bundessteuer 2017 seien die Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 251'431 zum Satz von CHF 251'636 zu besteuern." -3- Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt (nachfolgend: KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses.