2. Die vor dem Zuzug zugesprochene Bonuszahlung des früheren Arbeitgebers im Ausland über CHF 79'161 sei weder als in der Schweiz steuerbar noch als zur Satzbestimmung in der Schweiz verwendbar zu qualifizieren. Infolgedessen seien die Steuerpflichtigen zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 543'619 zum Satz von CHF 753'835 und einem steuerbaren Einkommen von CHF 253'529 zum Satz von CHF 253'736 bei den Kantons- und Gemeindessteuern 2017 zu besteuern.