Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 17. August 2018 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 269'000.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 332'800.00) und einem steuerbaren Vermögen von CHF 543'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 753'000.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurde unter anderem eine Bonuszahlung der ehemaligen Arbeitgeberin E. GmbH von CHF 79'161.00 zum satzbestimmenden Einkommen hinzugerechnet.