Der für 2015 ermessensweise veranlagte steuerbare Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit von CHF 79'000.00 wurde gegenüber dem Gewinn 2015 höher angesetzt, was einer pflichtgemässen Ermessensausübung -9- entspricht: Insbesondere liegen auch Steuermeldungen und Angaben zu den Direktzahlungen vor. Die übrigen Einkünfte und Abzüge wurden weitgehend gemäss dem Vorjahr übernommen und entsprechen somit der pflichtgemässen Ermessensausübung.