7. 7.1. Es kann dennoch festgehalten werden, dass die Steuerkommission Q. bei der Ermessensveranlagung für das Steuerjahr 2015 auf die Vorjahreszahlen 2014 abgestellt hat. Im Steuerjahr 2014 wurden die Rekurrenten am 18. Juli 2016 ermessensweise zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 69'285.00 veranlagt. Dabei hatte die Steuerkommission Q. den Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit mit CHF 65'844.00 erfasst. Die dagegen erhobene Einsprache wurde zurückgezogen.