6.6. Mit den Einspracheschreiben wurde der Unrichtigkeitsbeweis erst gar nicht angetreten. Die Rekurrenten haben die im Veranlagungsverfahren unterlassenen Mitwirkungshandlungen nicht nachgeholt. Das aargauische Verwaltungsgericht führt dazu im Urteil vom 30. November 2016 (WBE.2016.109) das Folgende aus (Kursivschrift im Original):