der Steuererklärung einzureichen. Nebenbei ist festzustellen, dass die Rekurrentin offenbar trotz ihrer Krankheit sehr wohl in der Lage war, diverse Schreiben in Bezug auf andere Verfahren (z.B. Todesfall F., Erbschaft G., KESB-Verfahren betreffend Antrag auf kombinierte Beistandschaft für die Rekurrentin) auszufertigen. Im Übrigen hätte auch der Rekurrent die Steuererklärung 2015 erstellen – oder wie bisher – eine Drittperson mit der Ausfertigung beauftragen können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die eingereichten ärztlichen Unterlagen die vorliegende Nichteinreichung der Buchhaltung und der Steuererklärung 2015 nicht zu entschuldigen vermögen.