Es fällt auf, dass die Rekurrentin auch in den jeweils vorhergehenden Jahren mit der Einreichung der Unterlagen und Steuererklärung verspätet war. Allerdings ist festzuhalten, dass es der Rekurrentin gemäss den ärztlichen Aussagen nicht unmöglich ist, die Buchhaltung und die Steuererklärung zu erstellen. Generell kann die Erkrankung somit nicht als Entschuldigung für die Nichteinreichung der Steuererklärung 2015 dienen.