5.5. Die Rekurrenten wurden mit der letzten Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung 2015 über die Folgen der Nichtabgabe der Steuererklärung und der Unterlagen informiert (Schreiben vom 21. September 2018). Das Gemeindesteueramt Q. hat das Mahnverfahren korrekt durchgeführt. Die Rekurrenten haben dennoch weder die Steuererklärung 2015 noch die dazugehörigen Unterlagen eingereicht. Damit haben die Rekurrenten ihre Verfahrenspflichten verletzt, was einen Untersuchungsnotstand zur Folge hatte. Die Steuerkommission Q. eröffnete somit zu Recht eine Ermessensveranlagung.