So oder anders hat sich das Steuerrekursgericht im vorliegenden Verfahren mit der Veranlagung materiell nicht zu befassen (VGE vom 19. Mai 2010 [WBE.2009. 384]). Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten, soweit damit eine Reduktion des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Rekurrenten beantragt wird. 4. 4.1. Der Rekurrent ist Landwirt, seine Ehefrau ist Mitarbeiterin im Betrieb des Ehemannes. Die Rekurrenten reichten für das Jahr 2015 weder eine Steuererklärung noch eine Buchhaltung ein. -4-