3. Die Steuerkommission Q. ist auf die Einsprache nicht eingetreten. Das Spezialverwaltungsgericht hat nur zu überprüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid rechtmässig ist. Trifft das zu, muss der Rekurs abgewiesen werden. Erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als falsch, so ist er aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. So oder anders hat sich das Steuerrekursgericht im vorliegenden Verfahren mit der Veranlagung materiell nicht zu befassen (VGE vom 19. Mai 2010 [WBE.2009. 384]).