Demgemäss gelten beide Ehegatten auch dann als Rekurrenten, wenn ein Rekurs nur von einem Ehegatten eingereicht wird. Dies ist bei der Parteibezeichnung zu berücksichtigen und hat entsprechende Konsequenzen hinsichtlich der Verfahrenskosten, für welche die Ehegatten solidarisch haften (AGVE 2006 S. 126; VGE vom 26. Juni 2014 [WBE.2014. 67]). 2.2. Der Rekurs wurde nur von der Rekurrentin unterzeichnet. Da keine getrennte Ehe vorliegt, kommt dem Rekurrenten im vorliegenden Verfahren ebenfalls Parteistellung zu, mit den genannten Folgen.