4. Den Einspracheentscheid vom 28. März 2019 (Versanddatum 2. April 2019) haben A. und B. mit Rekurs vom 25. April 2019 (Postaufgabe am 30. April 2019) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellen sinngemäss den Antrag, die Ermessensveranlagung sei aufzuheben und eine Einreichefrist für die Buchhaltung sei zu gewähren. 5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragten die Abweisung des Rekurses. 6. A. und B. haben eine Replik erstattet. 7. Das Spezialverwaltungsgericht hat weitere Abklärungen beim Gemeindesteueramt Q. getätigt (E-Mail des Gemeindesteueramt Q. vom 11. November 2021).