1. Mit Verfügung vom 21. November 2018 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 101'300.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 101'300.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. 2. Gegen die Verfügung vom 21. November 2018 haben A. und B. mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 bzw. 21. Dezember 2018 Einsprache erhoben. Sie stellten sinngemäss den Antrag, das ermessensweise festgelegte steuerbare Einkommen sei zu reduzieren. 3. Mit Entscheid vom 28. März 2019 trat die Steuerkommission Q. nicht auf die Einsprache ein.