11.2.5. Vorliegend beträgt der Streitwert rund CHF 3'000.00. Der Fall hat einen erhöhten Schwierigkeitsgrad und ist von mittlerer Bedeutung. Zudem ist von einem hohen erforderlichen Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8b Abs. 1 AnwT und § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 1'500.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. - 23 - Das Gericht erkennt: 1. 1.1. Der Rekurs wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 1.2. Der steuerbare Reingewinn wird auf CHF 0.00 und das steuerbare Eigenkapital auf CH 104'140.00 festgesetzt.