11.2.3. Aus der Leistungsübersicht zur Honorarrechnung der Vertreterin vom 1. Juli 2019 ergeben sich einerseits Leistungen, welche in den Einspracheverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014 - 2016 oder in anderen Verfahren erbracht wurden. Diese können nicht entschädigt werden. 11.2.4. Bei der Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte stellt der Anwaltstarif gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT) die obere Grenze des Parteikostenersatzes dar.