Die Rechnung vom 6. September 2018 betrifft den Zeitraum vom 3. August 2018 bis 28. August 2018. Da die Einspracheentscheide in den Verfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 erst am 28. März 2019 gefällt wurden und im Einspracheverfahren keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (§ 188 Abs. 1 StG), kann der geltend gemachte Aufwand nicht berücksichtigt werden. - 22 -