11. 11.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 11.2. 11.2.1. Sodann ist der Rekurrentin für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote der Vertreterin beläuft sich für das vorliegende Verfahren und das Verfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 auf total CHF 45'051.60. Die Kostennote ist zu kürzen. 11.2.2. In der Kostenzusammenstellung sind auch Beratungshonorare für Zweitmeinungen enthalten.