9. Nachdem die Veräusserung der Softwarerechte an die C. Ltd. als zivil- und steuerrechtlich erfolgt zu betrachten ist und dabei keine Steuerumgehung vorliegt, ist der Rekurs in Bezug auf die an die C. Ltd. bezahlten Lizenzzahlungen gutzuheissen. Diese sind bei der Rekurrentin geschäftsmässig begründet und stellen dementsprechend keine geldwerten Leistungen an nahestehende Personen bzw. den Geschäftsführer und beherrschenden Aktionär F. dar. Unabhängig davon wird dieser die Erträge und Vermögenswerte, welche vom L. gehalten wurden als eigenes Einkommen und Vermögen zu versteuern haben. Darüber ist im vorliegenden Verfahren aber nicht zu befinden.