8.4. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die vertraglich vereinbarten Lizenzzahlungen unter verrechnungssteuerlichen Aspekten als angemessen zu gelten haben. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, von dieser verrechnungssteuerlichen Betrachtung für die Beurteilung der Kantons- und Gemeindesteuern abzuweichen. Demensprechend sind die Lizenzzahlungen geschäftsmässig begründet. Es liegen keine geldwerten Leistungen vor. Der Rekurs ist in diesem Punkt gutzuheissen.