Die Regel besteht darin, dass 50 Prozent des Bruttogewinns pauschal als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt werden. Über die genannten 50 Prozent hinaus können keine weiteren Aufwendungen geltend gemacht werden, ausser einem angemessenen Anteil für inländische Verwaltungskosten zuzüglich der in der Schweiz bezahlten direkten Gesellschaftssteuern (vgl. zum Ganzen: Kreisschreiben Nr. 9)." - 20 -