5.3.2. Die 'Fifty-Fifty-Praxis' wird angewendet, wenn Unsicherheit über die geschäftsmässige Begründetheit des geltend gemachten Aufwands besteht und der zulässige Aufwand demzufolge geschätzt werden muss. Sie kommt im Sinne eines Kompromisses zum Tragen und gewährleistet eine rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen (vgl. dazu: Der Steuerentscheid (StE) 1999 B 72.14.2 Nr. 24). Die Regel besteht darin, dass 50 Prozent des Bruttogewinns pauschal als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt werden.