Der betroffenen Gesellschaft steht es jedoch selbstverständlich frei, den vollen Nachweis für die geschäftliche Begründetheit des geltend gemachten Aufwands zu erbringen. Der vollumfängliche Nachweis wird auch verlangt, wenn die Gesellschaft die ermessensweise Festsetzung gemäss 'Fifty-Fifty-Praxis' nicht akzeptiert.