5.3. 5.3.1. Die 'Fifty-Fifty-Praxis' diente zur ermessensweisen Festsetzung eines ausländischen Aufwands. Sie wurde in Anbetracht dessen geschaffen, dass inländische Gesellschaften grundsätzlich auch für die im Ausland getätigten Geschäfte die strengen Regeln über den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit des geltend gemachten Aufwands einzuhalten haben und die Belege, welche diesem Nachweis dienen, nicht immer überprüft werden konnten. Der betroffenen Gesellschaft steht es jedoch selbstverständlich frei, den vollen Nachweis für die geschäftliche Begründetheit des geltend gemachten Aufwands zu erbringen.