5.2. Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, sie hätten bereits mehrfach ausgeführt, warum die AA. 'nur' 1/3 an den Lizenzeinnahmen der T2 erhalten habe und die schriftlichen Vereinbarungen ([...]) seien dem Steuerkommissär ausgehändigt worden. Die Anwendung einer 'Fifty-Fifty- Praxis' auf die Bruttolizenzeinnahmen sei nicht mehr gerechtfertigt, weshalb der von den Beschwerdeführern errechnete Jahresgewinn von Fr. 116'900.-- zu übernehmen sei.